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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Der Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt sich auf alle Angebote, Planungen, Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen, die die Fasswerk GmbH entweder als Hauptunternehmer oder als Subunternehmer oder Vermittler tätigt. Der Besteller/Vertragspartner erklärt sich durch die Erteilung eines Auftrages grundsätzlich mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn diese gesondert vereinbart und von uns schriftlich rückbestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Zuleitung von Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern setzt unsere Geschäftsbedingungen nicht außer Kraft, sondern stellt vielmehr ein Angebot zur Veränderung unserer Geschäfts­bedingungen dar, bedarf also zur Gültigkeit unserer Rückbestätigung und bleibt lediglich ein Angebot zur Vereinbarung anders lautender Bedingungen, auch wenn wir diesen bei Zusendung nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich auch ohne erneute Zusendung bei Folgegeschäften.

ANGEBOTE

Angebote und vorgelegte Präsentationen sind stets – auch wenn dies nicht besonders vermerkt und/oder verabredet ist – freibleibend. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die geplante Werbemaßnahme stets auf rechtliche Bedenken (Urheberrecht, Warenzeichen, Armenrecht usw.) überprüfen zu lassen. Insofern wird jede Haftung für hieraus abgeleitete Schäden des Bestellers/Vertragspartners, auch mittelbar, ausgeschlossen.

AUFTRÄGE

Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Bei Eilabwicklung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

PREISE

Unsere Preise für alle Leistungen sind freibleibend und gelten ab Hinterweidenthal, ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen,Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer. Bei vereinbarter Vertragserfüllung nach Ablauf von 3 Monaten ab Vertragsbestätigung behalten wir uns vor, unsere Preise der Kostenlage am Liefertag/Tag der Auftragsbeendigung anzupassen. Irrtümer, die uns bei Vorlage eines Angebots oder im Zusammenhang mit der Auftragserteilung einschließlich der Preisstellung unterlaufen, berechtigen uns nach eigener Wahl zur Anfechtung des Vertrags oder zum Rücktritt vom Vertrag.

LIEFERUNG

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten/Leistungszeiten setzt einen ungestörten und ordnungsgemäßen Arbeitsablauf bei uns und unseren Lieferanten/-Vertragspartnern voraus. Bei Druckaufträgen beginnt die Lieferzeit mit der endgültigen Druckgenehmigung des Bestellers. Der Besteller kann bei Nichteinhaltung der Lieferzeit weder Schadenersatzansprüche stellen noch vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen/Teilleistungen dürfen vom Käufer/Vertragspartner nicht zurückgewiesen werden.

Sobald der Versand der Ware durch uns erfolgt ist, geht die Gefahr auf den Besteller/Vertragspartner über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – nach bestem Ermessen ohne jegliche Gewähr dafür, dass die billigste und schnellste Verfrachtung gewählt wird. Die Verpackung erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – sachgerecht nach unserem Ermessen. Sie wird zu den gültigen Preisen berechnet und nur dann zurückgenommen, wenn dies in der Auftragsbestätigung vermerkt ist. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle grober Fahrlässigkeit und/oder im Falle von Vorsatz.

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % der bestätigten Mengen sind zulässig. Der Berechnung wird die tatsächlich gelieferte Menge zugrunde gelegt.

GEHEIMHALTUNGSPFLICHT

Wir verpflichten uns, über alle uns bei der Zusammenarbeit mit dem Besteller/Vertragspartner bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Insofern Dritte zur Erfüllung einer Aufgabe herangezogen werden, verpflichten wir diese zur gleichen Sorgfalt.

URHEBER- UND NUTZUNGSRECHT

Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an der von uns im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Arbeit/Leistung oder alle mit gelieferten Arbeiten/Leistungen zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte verbleiben bei uns.

MÄNGELANZEIGE, MÄNGELHAFTUNG, VERJÄHRUNG, SCHADENSERSATZ

Mängelrügen wegen Güte oder Ausführung der Waren/Leistungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie sofort nach Fertigstellung/Lieferung, spätestens aber 14 Tage nach Erfüllung der Leistungspflicht durch schriftliche Anzeige zu unserer Kenntnis gelangen. Mängel, die bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch 12 Monate nach Rechnungsdatum zu rügen. Unsere Präsentationen und Werbeunterlagen sind lediglich als Vorschläge zu sehen. Der Besteller/Vertragspartner ist deshalb gehalten, die Durchführbarkeit, insbesondere vor dem Hintergrund rechtlicher Einschränkungen (Urheberrecht, Warenzeichen, Armenrecht usw.), prüfen zu lassen bzw. die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Sollte das Vorhaben wegen eines Grundes, den wir nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden können, berechtigt das den Besteller/Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag, zur Mängelrüge oder zum Schadenersatz. Erzielt eine Werbemaßnahme nicht den vom Besteller/Vertragspartner gewünschten Erfolg, berechtigt ihn dies nicht zur Mängelrüge oder zum Schadenersatz.

Auf nicht vertragsgemäße Lieferung/Leistung zurückzuführende Mängel werden nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt. Erstreckt sich der Mangelgrund auf eine Lieferung/Leistung eines Dritten (Zulieferer, Subunternehmer usw.), übernehmen wir nur so lange und in dem Umfang Gewähr, wie sie uns gegenüber vom leistenden Dritten zugestanden wird; weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die bemängelten Teile/Leistungen sind auf unser Verlangen an uns herauszugeben, soweit dies möglich ist. Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels der Waren/Leistungen sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei grobem Verschulden. Ansprüche wegen eines Mangels der Waren/Leistungen verjähren im Übrigen 1 Jahr nach der Ablieferung der Waren/Leistungen.

Ansprüche wegen eines Mangels der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Ware/Leistung vorgenommen werden, wenn Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie infolge chemischer, thermischer, mechanischer und/oder meteorologischer Einflüsse eintreten.

EIGENTUMSVORBEHALT

Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Ver­bindlichkeiten aus dem Kaufvertragsverhältnis beglichen hat. Wird die gelieferte Ware bzw. werden gelieferte Teile oder Leistungen in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart. Grundsätzlich bleibt der erweiterte Eigen­tumsvorbehalt in allen Phasen des Weiterverkaufs bzw. der Einarbeitung bis hin zum Endabnehmer verbindlich. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Bearbeitung tritt der Käufer schon jetzt vorrangig alle Forderungen aus der Weiter­veräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner in Höhe unserer Forderung sicherheitshalber an uns ab. Soweit der Käufer die abgetretene For­derung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch für uns. Die eingezo­genen Erlöse sind in Höhe unserer Forderungen sofort an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Zweitkäufern be­kannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zukommen zu lassen. Sofern Dritte an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen Rechte geltend ma­chen, muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist verpflich­tet, uns sämtliche Kosten zu ersetzen, die uns im Zusammenhang mit der Gel­tend­machung unserer Ansprüche gegen Dritte entstehen, namentlich z. B. Ko­sten für Drittwiderspruchsklagen gemäß § 771 ZPO. Verpfändungen und Sicher­heitsübereignungen sind für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes aus­­­ge­schlossen. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer für uns das verlängerte Eigentum, wie oben dargelegt, vorzubehalten.

ZAHLUNG

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne Abzug zu den Bedingungen unserer
Auftragsbestätigung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz, d. h. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG, berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Zinsschadens bleibt hiervon unberührt. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderung aufzurechnen, es sei denn, die Forderung wurde rechtskräftig festgestellt. Skontoabzug wird nur anerkannt, wenn dies in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Die Zahlung mit Wechseln ist nur dann möglich, wenn dies bei Auftragserteilung vereinbart wurde. Diskontspesen sind nach Aufgabe in bar zu vergüten. Bei Überschreiten der Zahlungsvereinbarung, wie in der Auftragsbestätigung angegeben, tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein.

ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

a) Erfüllungsort für unsere Leistungsverpflichtung ist Hinterweidenthal.

b) Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepu­blik Deutschland.

c) Bei Auslandsauftragsverhältnissen werden alle sich aus dem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der Vergleichs- ­und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer Paris von 3 nach die­ser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Für diese Ent­scheidung sind die vorstehenden Bedingungen in ihrem deutschen Text rechtsver­bindlich.

d) Als Gerichtsstand wird – soweit zulässig – Hinterweidenthal vereinbart.

SONSTIGES

Die vorstehenden Geschäftsbedingungen sollen ihrem wesentlichen Inhalt nach
Gül­tigkeit behalten, auch wenn einzelne Bedingungen/Bestimmungen ganz oder
teilwei­se rechtsunwirksam sind bzw. rechtsunwirksam werden. In diesem Falle sollen – so­weit möglich und zulässig – unwirksame bzw. unwirksam werdende Bestimmungen durch solche ersetzt werden, die dem Sinngehalt der rechtsunwirksamen bzw. rechts­unwirksam gewordenen Bedingungen/Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen. Im Übrigen gilt das Gesetz.

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